(1)  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sind  auch  auf  die  vor   seinem
Inkrafttreten  geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem
Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß  in  diesem  Gesetz
sonst  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Dies  gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf  von  fünfzig
Jahren  nach  dem  Tode  des  Urhebers,  aber  vor  dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes  veröffentlicht  worden  ist,  richtet  sich  nach  den  bisherigen
Vorschriften.


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