(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem
Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem
Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz
sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig
Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen
Vorschriften.
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